Satzung
Satzung der deutschen Erfinder- Akademie e.V.
§1 | Zur Förderung hochkreativer aufwands-nutzens-optimaler und erfinderischer Lösungen technoökonomischer Probleme durch Ingenieure, Techniker, Naturwissenschaftler, Meister und Interessierte aus allen Schichten der Bevölkerung wird ein Verein unter dem Namen „Deutsche Erfinder-Akademie e.V.“, Sitz: 04275 Leipzig, Kochstraße 1 B gebildet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. |
§ 2 | Zweck des Vereins ist die praxisnahe Qualifizierung von Bewerbern durch Training bezüglich der
Dieser Zweck wird vornehmlich verfolgt durch
Zum Erreichen dieses Zwecks ist der Verein selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. |
§ 3 | Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft beginnt nach Bestätigung des Aufnahmeersuchens durch den Vorstand und Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrages, welcher für Personen mindestens 300DM und für Institutionen midestens 3.000DM beträgt. Einkommensschwache können beim Vorstand eine Ermäßigung beantragen. |
§ 4 | Neben den Mitgliedsbeiträgen erhält der Verein auch Mittel aus kostendeckenden Teilnehmergebühren von Bildungsveranstaltungen sowie aus Zuwendungen, wie Zuschüsse, Spenden und Verfügungen von Todes wegen. Mittel des Vereins dürfen nur für den Vereinszweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch vereinsfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 5 | Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Der Austritt muß schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Ausschließungsgründe sind:
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§ 6 | Über Aufnahme und Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig. |
§ 7 | Organe des Vereins sind
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§ 8 | Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal pro Jahr an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort zusammen. Die Mitglieder werden hierzu vom Vorstand zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Antrag mindestens eines Viertels der Mitglieder durchgeführt. Die Leitung der Mitgliedsversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter.Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und durch die nachfolgende Mitgliederversammlung zu billigen. Die Niederschrift ist nach Billigung durch den Leiter der Mitgliederversammlung und durch ein weiteres Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. |
§ 9 | Die Mitgliederversammlung
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§ 10 | Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins oder über die Änderung der Satzung bedürfen der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Sofern nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend waren, kann eine zweite Mitgliederversammlung zum selben Tagungsordnungspunkt einberufen werden, die dann mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der Anwesenden beschlußfähig ist.Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Juristische Personen haben je eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn dies von einem anwesenden Mitglied beantragt wird. |
§ 11 | Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzern und wird aller drei Jahre gewählt.Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein im Rechtsverkehr. Jeder von ihnen ist stets einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand beschließt über alle Maßnahmen, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen, insbesondere über
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters den Ausschlag. |
§ 12 | Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen in die Verfügung der gemeinnützigen
die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder wissenschaftliche Zwecke im Sinne ihrer Satzung zu verwenden hat. |